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Winterstein |
Rechtsanwälte |
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Gerichtsurteilen und Dokumenten
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1. |
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AG
Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2009 (Az.: 32 C 3374/07) |
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur
Freistellung von Abmahnkosten. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die
Abmahnung sei nicht zu beanstanden. |
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2. |
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AG
Frankfurt am Main, Urt. v. 11.04.2008 (Az.: 31 C 2456/07) |
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur
Freistellung von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 1.641,96. Die
Wiederholungsgefahr werde bereits aufgrund des einmaligen Verstoßes des
Beklagten gegen das Urheberrecht vermutet. Der Streitwert von EUR 50.000,00
sei angemessen. |
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3. |
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Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die
Beklagte durch Versäumnisurteil zur Freistellung von Rechtsverfolgungskosten. |
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4. |
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Das Landgericht Düsseldorf weist die Auskunftsklage des Klägers
ab, da keine einzelnen Fälschungsmerkmale aufgezählt worden seien. Die in dem
Verfahren vorgelegten Fälschungsgutachten seien nicht ausreichend gewesen.
Der Kläger sei insoweit beweisbelastet geblieben (Abweichend: OLG Frankfurt,
siehe Ziff. 11). |
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5. |
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LG
Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 11.01.2008 (Az.:6 O 12/08) |
Einstweilige Verfägung des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) wegen des Verkaufs von Plagiaten "Made in
Portugal" (siehe auch Ziff. 6). |
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6. |
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Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) bestäigt durch Urteil die
Einstweilige Verfügung vom 11.01.2008 (siehe auch Ziff. 5.). Der Beklagte
habe nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der von ihm vertriebenen
Bekleidungsstücke ("Made in Portugal") markenrechtlich Erschöfung eingetreten
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bekleidungsstücke nicht mit Zustimmung
der Markeninhaberin in Portugal hergestellt wurden. |
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7. |
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LG
Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.04.2009 (Az.:2/18 O 97/09) |
Einstweilige Verfügung des Landgerichts
Frankfurt am Main wegen des Verkaufs von Plagiaten mit dem Zeichen "Ed
Hardy". Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt. |
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8. |
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LG
Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2008 (Az.:2/06 O 537/08) |
Einstweilige Verfügung des Landgerichts
Frankfurt am Main wegen des Verkaufs von Plagiaten mit dem Zeichen "Ed
Hardy". Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. (EV bestätigt
durch Urteil siehe Ziffer 9 - 11) |
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9. |
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LG
Frankfurt am Main, Urt. v. 17.06.2009 (Az.:2/06 O 537/08) |
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt durch Urteil die
Einstweilige Verfügung vom 22.09.2009 (siehe Ziff. 8). Der Beklagte habe
nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von ihm vertriebenen Ware
("Made in Portugal") um Originalware handele, die markenrechtlich
erschöpft sei. Eine Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy
II"-Entscheidung des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht.
(Der Beklagte legt gegen das Urteil Berufung ein, siehe Ziffern 10 und 11) |
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10. |
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OLG
Frankfurt am Main, Hinweis. v. 29.12.2008 (Az.:6 U 241/08) |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist
den Beklagten darauf hin, dass es beabsichtigt, seine Berufung gegen das
Urteil vom 17.06.2009 zurückzuweisen (siehe Ziff. 9). Es gelte die allgemeine
Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweislastmodifizierung komme nicht in
Betracht. |
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11. |
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OLG
Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2009 (Az.:6 U 241/08) |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil vom 17.06.2009 zurück (siehe Ziff. 9). Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgt nicht der Rechtsauffassung des
Landgerichts Düsseldorf (siehe Ziff. 4). Der Beklagte könne sich nicht auf
eine Modifizierung der Beweislast berufen, da er nicht bewiesen habe, dass es
sich bei den von ihm angebotenen Artikeln um Originalware handele. |
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12. |
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Das Landgericht Frankfurt Ändert in der
zweiten Instanz das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2008
und verurteilt die Beklagte zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Ansicht
des Amtsgerichts, wonach der liegende Gerichtsstand bei Angeboten übers
Internet nicht gelte, folgt das Landgericht nicht. |
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13. |
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LG
Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2009 (Az.:2/03 S 7/09) |
Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2009 und verurteilt die
Beklagte zur Freistellung von Abmahnkosten. Die Darlegungs- und Beweislast
für die behauptete Originalität der angebotenen Jacke habe bei der Beklagten
gelegen. Die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht. |
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14. |
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Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2009 und verurteilt den
Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Beklagte hafte für die
Urheberrechtsverletzung, die sein Sohn unter Benutzung seines eBay-Accounts
verursacht hat. |
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15. |
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Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2009 und verurteilt den
Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Beklagte könne sich nicht
auf Erschöpfung berufen, da er zur Überzeugung des Gerichts ein Plagiat bei
eBay angeboten habe. Auch finde § 97a UrhG keine Anwendung. |
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16. |
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Das Landgericht Frankfurt verurteilt die Beklagte zur
Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum Schadensersatz. Der
Kläger hatte der Beklagten vorgeworfen, einerseits Plagiate "Made in
Portugal", andererseits illegale Grauimporte aus der "Don Ed
Hardy" Designs-Kollektion zu vertreiben. |
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17. |
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LG
Frankfurt am Main, Urt. v. 17.06.2009 (Az.:2/06 O 628/08) |
Das Landgericht Frankfurt verurteilt die
Beklagte zur Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum
Schadensersatz. Der Kläger habe umfangreich zum Fälschungsvorwurf
vorgetragen. Eine Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy
II"-Entscheidung des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht.
Der Streitwert wird auf EUR 75.000,00 festgesetzt. |
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18. |
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Das Landgerichts Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das
Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 09.04.2009 und verurteilt den
Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Das Amtsgericht sei zur
Entscheidung über die Klage zuständig gewesen. Der Beklagte hafte für die
Urheberrechtsverletzung, die sein Sohn unter Benutzung des eBay-Accounts des
Beklagten verursacht hat. Der Beklagte sei vollumfänglich beweisbelastet für
die Behauptung, dass das streitgegenständliche Shirt ein Originalprodukt
gewesen sei. |
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19. |
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Das Landgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur
Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum Schadensersatz. Der
Beklagte habe den Eintritt der Erschöpfung zu beweisen. Eine
Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy II"-Entscheidung
des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht. Hier bleibe es bei
der allgemeinen Beweislastverteilung. Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00
festgesetzt. |
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20. |
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Das Landgericht Mannheim verurteilt die Beklagte zur
Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung, zum Schadensersatz und zur
Kostentragung. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für den Eintritt der
Erschöpfung nicht substantiiert darlegen können. Es sei nicht entscheidend,
wo und von wem das Produkt hergestellt worden sei, sondern ob es mit
Zustimmung der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gelangt sei. Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt. |
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21. |
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Das Oberlandesgericht hat eindeutig Stellung zur Beweislast bei
Erschöpfungseinwand bezogen. |
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