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1.

 

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2009 (Az.: 32 C 3374/07)



Das Amtsgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung sei nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hatte zuvor behauptet, die von ihm angebotene Baseballkappe sei ein Original gewesen. Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Der Textilsachverständige bestätigte den vom Kläger erhobenen Fälschungsvorwurf.

2.

 

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.04.2008 (Az.: 31 C 2456/07)

Das Amtsgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur Freistellung von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 1.641,96. Die Wiederholungsgefahr werde bereits aufgrund des einmaligen Verstoßes des Beklagten gegen das Urheberrecht vermutet. Der Streitwert von EUR 50.000,00 sei angemessen.

3.

 

AG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2009 (Az.: 1 C 4317/09)

Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Freistellung von Rechtsverfolgungskosten.

4.

 

LG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2008 (Az.: 2a O 358/07)

Das Landgericht Düsseldorf weist die Auskunftsklage des Klägers ab, da keine einzelnen Fälschungsmerkmale aufgezählt worden seien. Die in dem Verfahren vorgelegten Fälschungsgutachten seien nicht ausreichend gewesen. Der Kläger sei insoweit beweisbelastet geblieben (Abweichend: OLG Frankfurt, siehe Ziff. 11).

5.

 

LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 11.01.2008 (Az.:6 O 12/08)

Einstweilige Verfägung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wegen des Verkaufs von Plagiaten "Made in Portugal" (siehe auch Ziff. 6).


6.

 

LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 26.03.2008 (Az.:6 O 12/08)


Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) bestäigt durch Urteil die Einstweilige Verfügung vom 11.01.2008 (siehe auch Ziff. 5.). Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der von ihm vertriebenen Bekleidungsstücke ("Made in Portugal") markenrechtlich Erschöfung eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bekleidungsstücke nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in Portugal hergestellt wurden.

7.

 

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.04.2009 (Az.:2/18 O 97/09)

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main wegen des Verkaufs von Plagiaten mit dem Zeichen "Ed Hardy". Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

8.

 

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2008 (Az.:2/06 O 537/08)


Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main wegen des Verkaufs von Plagiaten mit dem Zeichen "Ed Hardy". Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. (EV bestätigt durch Urteil siehe Ziffer 9 - 11)


9.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.06.2009 (Az.:2/06 O 537/08)


Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt durch Urteil die Einstweilige Verfügung vom 22.09.2009 (siehe Ziff. 8). Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von ihm vertriebenen Ware ("Made in Portugal") um Originalware handele, die markenrechtlich erschöpft sei. Eine Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy II"-Entscheidung des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht. (Der Beklagte legt gegen das Urteil Berufung ein, siehe Ziffern 10 und 11)

10.

 

OLG Frankfurt am Main, Hinweis. v. 29.12.2008 (Az.:6 U 241/08)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist den Beklagten darauf hin, dass es beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil vom 17.06.2009 zurückzuweisen (siehe Ziff. 9). Es gelte die allgemeine Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweislastmodifizierung komme nicht in Betracht.

11.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2009 (Az.:6 U 241/08)


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 17.06.2009 zurück (siehe Ziff. 9). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgt nicht der Rechtsauffassung des Landgerichts Düsseldorf (siehe Ziff. 4). Der Beklagte könne sich nicht auf eine Modifizierung der Beweislast berufen, da er nicht bewiesen habe, dass es sich bei den von ihm angebotenen Artikeln um Originalware handele.

12.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2009 (Az.:2/03 S 6/09)

Das Landgericht Frankfurt Ändert in der zweiten Instanz das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2008 und verurteilt die Beklagte zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Ansicht des Amtsgerichts, wonach der liegende Gerichtsstand bei Angeboten übers Internet nicht gelte, folgt das Landgericht nicht.

13.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2009 (Az.:2/03 S 7/09)

Entscheidung veröffentlicht in MMR 2/2010 mit Anmerkung.

Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2009 und verurteilt die Beklagte zur Freistellung von Abmahnkosten. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Originalität der angebotenen Jacke habe bei der Beklagten gelegen. Die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht.
Das Amtsgericht sei auch zur Entscheidung über die Klage zuständig gewesen. Der Ansicht des Amtsgerichts, wonach der liegende Gerichtsstand bei Angeboten übers Internet nicht gelte, folgt das Landgericht nicht.

14.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2009 (Az.:2/03 S 11/09)




Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2009 und verurteilt den Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Beklagte hafte für die Urheberrechtsverletzung, die sein Sohn unter Benutzung seines eBay-Accounts verursacht hat.
Das Amtsgericht sei auch zur Entscheidung über die Klage zuständig gewesen. Der Ansicht des Amtsgerichts, wonach der liegende Gerichtsstand bei Angeboten übers Internet nicht gelte, folgt das Landgericht nicht.

15.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.08.2009 (Az.:2/06 S 10/09)



Das Landgericht Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2009 und verurteilt den Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Der Beklagte könne sich nicht auf Erschöpfung berufen, da er zur Überzeugung des Gerichts ein Plagiat bei eBay angeboten habe. Auch finde § 97a UrhG keine Anwendung.

16.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2009 (Az.:2/06 O 17/09)







Das Landgericht Frankfurt verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum Schadensersatz. Der Kläger hatte der Beklagten vorgeworfen, einerseits Plagiate "Made in Portugal", andererseits illegale Grauimporte aus der "Don Ed Hardy" Designs-Kollektion zu vertreiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sei die Beklagte für das Vorliegen der Erschöpfungsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Dem Fälschungsvorwurf sei sie nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gelte für den Vorwurf des Grauimports. Die von der Beklagten vorgelegte notarielle Bestätigung sei nicht geeignet, den Erschöpfungseinwand zu tragen.

17.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.06.2009 (Az.:2/06 O 628/08)



Das Landgericht Frankfurt verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum Schadensersatz. Der Kläger habe umfangreich zum Fälschungsvorwurf vorgetragen. Eine Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy II"-Entscheidung des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht. Der Streitwert wird auf EUR 75.000,00 festgesetzt.

18.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.08.2009 (Az.:2/06 O 12/09)


Das Landgerichts Frankfurt ändert in der zweiten Instanz das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 09.04.2009 und verurteilt den Beklagten zur Freistellung von Abmahnkosten. Das Amtsgericht sei zur Entscheidung über die Klage zuständig gewesen. Der Beklagte hafte für die Urheberrechtsverletzung, die sein Sohn unter Benutzung des eBay-Accounts des Beklagten verursacht hat. Der Beklagte sei vollumfänglich beweisbelastet für die Behauptung, dass das streitgegenständliche Shirt ein Originalprodukt gewesen sei.

19.

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2009 (Az.:08 O 150/08)


Das Landgericht Frankfurt verurteilt den Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung und zum Schadensersatz. Der Beklagte habe den Eintritt der Erschöpfung zu beweisen. Eine Beweislastmodifizierung entsprechend der "Stüssy II"-Entscheidung des BGH komme beim Fälschungsvorwurf nicht in Betracht. Hier bleibe es bei der allgemeinen Beweislastverteilung. Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

20.

 

LG Mannheim, Urt. v. 28.11.2008 (Az.:7 O 9/08)



Das Landgericht Mannheim verurteilt die Beklagte zur Unterlassung, zur Auskunft, zur Vernichtung, zum Schadensersatz und zur Kostentragung. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für den Eintritt der Erschöpfung nicht substantiiert darlegen können. Es sei nicht entscheidend, wo und von wem das Produkt hergestellt worden sei, sondern ob es mit Zustimmung der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt sei. Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

21.

 

OLG Düsseldorf, Beschl. vom 19.07.2010 (Az.: I-20 U 139/09)

Das Oberlandesgericht hat eindeutig Stellung zur Beweislast bei Erschöpfungseinwand bezogen.

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